Zudem sei auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 11 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG; BR 370.500) gegeben. Weiter führte die Kasse aus, die Rekurrenten hätten den Antrag auf Neubeurteilung der IPV 2003 erst am 1. November 2004 gestellt. Folglich sei auch die Frist für den Antrag auf Neuberechnung abgelaufen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: