3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Kasse Abweisung des Rekurses. Die Rekurrenten würden verkennen, dass der Erhalt der definitiven Steuerveranlagung kein Grund zur Wiederherstellung von verpassten Anmelde- oder Einsprachefristen sei. Sie wären bezüglich der IPV 2003 ohne weiteres in der Lage gewesen, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Darin hätten sie die voraussichtliche Reduktion des anrechenbaren Vermögens glaubhaft machen können, worauf die Kasse das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen der definitiven Steuerwerte sistiert hätte. Zudem sei auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art.