BR 542.120) aufgrund verpasster Frist verwirkt. 2. Dagegen erhoben die Betroffenen am 17. Juni 2005 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung brachten sie vor, dass sie die definitiven Steuerwerte für das Jahr 2003 erst am 22. Juli 2004 erhalten hätten. Folglich dürfe ihnen nicht entgegengehalten werden, dass sie ihren Antrag um Neuberechnung der IPV für das Jahr 2003 erst am 1. November 2004 eingereicht hätten.