Sie hätten nicht früher ein Gesuch gestellt, weil es absurd gewesen wäre, ohne aktualisiertes Zahlenmaterial und Belege prophylaktisch Einspruch zu erheben. Die Kasse trat mit Entscheid vom 10. Juni 2005 auf das Gesuch um Neuberechnung nicht ein. Der Anspruch auf Neubeurteilung der IPV sei gemäss Art. 10 lit. b des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (ABzKPVG; BR 542.120) aufgrund verpasster Frist verwirkt.