1. a) Die Eheleute … und …, wohnhaft in …, erhielten am 26. Februar 2003 eine Verfügung betreffend individuelle Prämienverbilligung (nachfolgend: IPV) für das Jahr 2003. Für die Berechnung der Höhe der IPV ging die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend: Kasse) von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 43'060.-- (steuerbares Einkommen von Fr. 29'300.-- plus 10% vom steuerbaren Vermögen von Fr. 137'600.--) aus.