{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-09-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-84_2005-09-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_84_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe83807d11f85116cfb9bac9fb7e7a30d103f064872ef69ef855ee8223e37c8061ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe83807d11f85116cfb9bac9fb7e7a30d103f064872ef69ef855ee8223e37c8061ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_84", "Checksum": "bdfdafbe71554bc575222364e694557b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.09.2005 S 2005 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 14.09.2005 S 2005 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prämienverbilligung | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:09:30", "Checksum": "45215f375111a66b1888d9ca59e71cf9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.09.2005 S 2005 84\nRegeste:\nPrämienverbilligung | Krankenversicherung\n\n4. Wird das Gesuch der Rekurrenten vom 1. bzw.11. November 2004 als\nEinsprache gegen die Verfügung vom 26. Februar 2003 betrachtet, so stellt\nsich auch hier die Frage nach der Fristwahrung. Wie der genannten\nVerfügung zu entnehmen ist und sich zudem aus Art. 19 Abs. 1 KPVG ergibt,\nkann gegen die Verfügung innert 30 Tagen seit Zustellung bei der gleichen\nInstanz Einsprache erhoben werden. Dass diese Einsprachefrist nicht\neingehalten wurde, ist offensichtlich und wird auch nicht bestritten. Da es sich\nbei der Rechtsmittelfrist ebenfalls um eine Verwirkungsfrist handelt, kann für\ndie Frage der Wiederherstellung der Frist auf die Ausführungen unter Ziff. 3\nverwiesen werden. Hier ist zu ergänzen, dass die Rekurrenten in ihrer\nEinsprache durchaus hätten glaubhaft machen können, dass von einem\ntieferen anrechenbaren Einkommen auszugehen ist. Selbst wenn sie also zu\ndiesem Zeitpunkt noch über keine Beweismittel für die voraussichtlich tieferen\nSteuerwerte verfügten, hätte das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen der\ndefinitiven Steuerveranlagung sistiert werden können (vgl. VGU S 03 126, S\n01 223). Ihre Einsprache haben die Rekurrenten aber auch fast vier Monate\nnach Erhalt des Einspracheentscheides der kantonalen Steuerverwaltung\nvom 22. Juli 2004 eingereicht, was eine Wiederherstellung der Frist ohnehin\nausschliesst.\n\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrenten aus dem Umstand,\ndass ihnen die definitiven Steuerwerte für das Jahr 2003 nicht früher bekannt\nwaren, in Bezug auf die Wahrung der Frist gemäss Art. 17 Abs. 1 ABzKPVG\nbzw. auf eine Wiederherstellung derselben, nichts zu ihren Gunsten ableiten\nkönnen. Dasselbe gilt auch für die Einsprachefrist. Damit haben sie den\nungenutzten Ablauf der Frist gemäss Art. 17 Abs. 1 ABzKPVG bzw. der\nEinsprachefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 KPVG offensichtlich selber verschuldet.\nDie Bejahung eines Hinderungsgrundes, wie ihn Lehre und Praxis fordern,\nfällt hier ausser Betracht. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu\nbeanstanden, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.\n\n6. Gemäss Art. 19 Abs. 2 KPVG i.V.m. Art. 1 lit. b Ziff. 5 und Art. 11 der\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR\n542.300) ist das Verfahren in Prämienverbilligungssachen - ausser bei\nvorliegend nicht zutreffenden Ausnahmen - kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}