{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-09-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-84_2005-09-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_84_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe83807d11f85116cfb9bac9fb7e7a30d103f064872ef69ef855ee8223e37c8061ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe83807d11f85116cfb9bac9fb7e7a30d103f064872ef69ef855ee8223e37c8061ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_84", "Checksum": "bdfdafbe71554bc575222364e694557b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.09.2005 S 2005 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 14.09.2005 S 2005 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Indessen können Verwirkungsfristen\nunter Umständen wiederhergestellt werden (Häfelin/Müller, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 701 f., 795). Vorliegend ist\nunbestritten, das die Rekurrenten das Gesuch um Neuberechnung der IPV für\ndas Jahr 2003 nicht innert der in Art. 17 Abs. 1 ABzKPVG festgelegten Frist\neingereicht haben. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Rekurrenten\nAnspruch darauf haben, dass die genannte Frist wiederhergestellt wird.\n\nb) Die Rekurrenten berufen sich im Wesentlichen darauf, die Einreichung des\nAntrages um Neuberechnung der IPV sei für sie erst mit Kenntnisnahme der\ndefinitiven Steuerveranlagung 2003, welche mit Einspracheentscheid vom 22.\nJuni 2004 erfolgt sei, möglich und sinnvoll gewesen. Dieser Ansicht kann nicht\ngefolgt werden. Die Rekurrenten verkennen, dass mit dieser Argumentation\ndie verpasste Frist für den Antrag auf Neuberechnung der IPV nicht wieder\nhergestellt werden kann. Nach Art. 4 KPVG kommen, soweit in diesem Gesetz\nnichts Abweichendes bestimmt wird, sinngemäss die Vorschriften des\nBundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR\n831.10) zur Anwendung. Zur Wiederherstellung von Fristen enthält das KPVG\nkeine Bestimmungen. Bis zum 31. Dezember 2002 erklärte Art. 96 AHVG die\nArt. 20 - 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) und\ndamit insbesondere Art. 24 VwVG, der die Wiederherstellung einer\nversäumten Frist regelt, für anwendbar. Mit dem Inkrafttreten des ATSG auf\nden 1. Januar 2003 wurde Art. 96 AHVG aufgehoben. Seither sind nach Art.\n1 AHVG auch im Bereich der AHV - unter Vorbehalt der gesetzlich\nvorgesehenen, vorliegend nicht zutreffenden Ausnahmen - die\nBestimmungen des ATSG anwendbar. Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wird eine\nFrist wieder hergestellt, wenn eine gesuchstellende Person\nunverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln,\nund wenn das Gesuch um Wiederherstellung der Frist binnen zehn Tagen\nnach Wegfall des Hindernisses eingereicht wird. Gemäss ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtes ist das Versäumnis unverschuldet,\nwenn objektive oder subjektive Gründe dafür vorliegen und der Partei oder\nihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Ein\nobjektiver Hinderungsgrund liegt zum Beispiel vor, wenn jemand derart krank\nist, dass er von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der\nLage ist, eine Vertretung zu bestellen oder wenn ein Unfall oder eine\nNaturkatastrophe geschieht (BGE 112 V 225, 108 V 109). Demgegenüber\ngenügt blosse Ferienabwesenheit oder auch eine Arbeitsüberlastung nicht\n(Kieser, Kommentar zum ATSG, Zürich 2003, Rz. 4 zu Art. 41; Kölz/Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage,\nZürich 1998, Rz. 345). Ein subjektiver Hinderungsgrund ist gegeben, wenn\ndie gesuchstellende Person durch ein Verhalten der Behörde - zum Beispiel\ndurch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung - in einen Irrtum versetzt wurde\n(Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 229).\nBei diesen anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich um\nSituationen, in welchen es den betroffenen Personen überhaupt nicht oder nur\nmittels unverhältnismässigen Aufwandes möglich ist, die Frist einzuhalten.\nZwar kommt den Behörden bei der Beurteilung eines\nWiederherstellungsgrundes ein weiter Ermessensspielraum zu, doch darf ein\nHinderungsgrund im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht\nleichtfertig angenommen werden. Jedes Verschulden einer Person schliesst\ndie Wiederherstellung aus, unabhängig davon, ob es sich dabei um grobes\noder nur leichtes Verschulden handelt (Gadola, Das verwaltungsinterne\nBeschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 101 f.).\n\nc) Vorliegend wäre es den Rekurrenten durchaus zumutbar gewesen, den\nAntrag um Neuberechnung der IPV für das Jahr 2003 innerhalb der Frist von\nArt. 17 Abs. 1 ABzKPVG, nämlich innert des anspruchsbegründenden Jahres,\ngeltend zu machen. In Anbetracht dessen, dass das anrechenbare\nEinkommen ein Jahr zuvor um einiges tiefer lag als jenes in der Verfügung\nvom 26. Februar 2003 - und die Rekurrenten ihre finanziellen Verhältnisse\nwohl kannten - hätten sie sehr wohl einen Grund gehabt, der Kasse rechtzeitig\neine Mutationsmeldung einzureichen. Der Umstand, dass die Rekurrenten -\nwie ihrer Rekursschrift zu entnehmen ist - nicht gewusst haben, dass sie einen\nprovisorischen Antrag um Neuberechnung hätten einreichen müssen, stellt\nweder einen subjektiven noch einen objektiven Hinderungsgrund dar. Folglich\ngibt es keinen Grund, die Frist gemäss Art. 17 Abs. 1 ABzKPVG\nwiederherzustellen.\n\n"}