{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-09-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-84_2005-09-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_84_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe83807d11f85116cfb9bac9fb7e7a30d103f064872ef69ef855ee8223e37c8061ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe83807d11f85116cfb9bac9fb7e7a30d103f064872ef69ef855ee8223e37c8061ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_84", "Checksum": "bdfdafbe71554bc575222364e694557b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.09.2005 S 2005 84"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 14.09.2005 S 2005 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Für die Berechnung der Höhe der IPV ging die AHV-\nAusgleichskasse (nachfolgend: Kasse) von einem anrechenbaren\nEinkommen von Fr. 43'060.-- (steuerbares Einkommen von Fr. 29'300.-- plus\n10% vom steuerbaren Vermögen von Fr. 137'600.--) aus.\n\nb) Mit Schreiben vom 1. und 11. November 2004 baten die Eheleute die Kasse\nunter anderem darum, die Höhe der IPV für das Jahr 2003 neu zu ermitteln,\nda sie in der Zwischenzeit den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung\nbetreffend Steuern für das Jahr 2003 erhalten hätten. Demnach wären nur ein\nsteuerbares Einkommen von Fr. 17'900.-- und ein steuerbares Vermögen von\nFr. 128'800.-- bei der Ermittlung der IPV für das Jahr 2003 anrechenbar\ngewesen. Sie hätten nicht früher ein Gesuch gestellt, weil es absurd gewesen\nwäre, ohne aktualisiertes Zahlenmaterial und Belege prophylaktisch\nEinspruch zu erheben. Die Kasse trat mit Entscheid vom 10. Juni 2005 auf\ndas Gesuch um Neuberechnung nicht ein. Der Anspruch auf Neubeurteilung\nder IPV sei gemäss Art. 10 lit. b des Gesetzes über die Krankenversicherung\nund die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 der\nAusführungsbestimmungen zum Gesetz über die Krankenversicherung und\ndie Prämienverbilligung (ABzKPVG; BR 542.120) aufgrund verpasster Frist\nverwirkt.\n2. Dagegen erhoben die Betroffenen am 17. Juni 2005 frist- und formgerecht\nRekurs beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren um\nAufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung\nbrachten sie vor, dass sie die definitiven Steuerwerte für das Jahr 2003 erst\nam 22. Juli 2004 erhalten hätten. Folglich dürfe ihnen nicht entgegengehalten\nwerden, dass sie ihren Antrag um Neuberechnung der IPV für das Jahr 2003\nerst am 1. November 2004 eingereicht hätten. Dass sie trotz Fehlens der\ndefinitiven Steuerwerte ein provisorisches Begehren um Neuberechnung der\nIPV hätten einreichen müssen, sei ihnen erst seit dem Schreiben der Kasse\nvom 9. November 2004 bekannt.\n\n3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Kasse Abweisung des Rekurses. Die\nRekurrenten würden verkennen, dass der Erhalt der definitiven\nSteuerveranlagung kein Grund zur Wiederherstellung von verpassten\nAnmelde- oder Einsprachefristen sei. Sie wären bezüglich der IPV 2003 ohne\nweiteres in der Lage gewesen, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Darin\nhätten sie die voraussichtliche Reduktion des anrechenbaren Vermögens\nglaubhaft machen können, worauf die Kasse das Einspracheverfahren bis\nzum Vorliegen der definitiven Steuerwerte sistiert hätte. Zudem sei auch kein\nRevisionsgrund im Sinne von Art. 11 des Gesetzes über das Verfahren in\nVerwaltungs- und Verfassungssachen (VVG; BR 370.500) gegeben. Weiter\nführte die Kasse aus, die Rekurrenten hätten den Antrag auf Neubeurteilung\nder IPV 2003 erst am 1. November 2004 gestellt. Folglich sei auch die Frist\nfür den Antrag auf Neuberechnung abgelaufen.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Rekursthema bildet die Frage, ob die Kasse auf das Gesuch der Rekurrenten\nvom 1. bzw. 11. November 2004 um Neuberechnung der IPV für das Jahr\n2003 zu Recht nicht eingetreten ist.\n2. Vorweg ist zu bemerken, dass die Kasse das Gesuch der Rekurrenten vom\n1. bzw. 11. November 2004 um Neuberechnung der IPV für das Jahr 2003\nnicht als Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Februar 2003, sondern als\nGesuch gemäss Art. 8c KPVG hätte behandeln und darüber mit Verfügung\nentscheiden müssen. Indessen hat sie den Einspracheentscheid vom 10. Juni\n2005 mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung erlassen. Das Gericht\nverzichtet aus prozessökonomischen Gründen darauf, den Rekurs an die\nKasse zwecks Behandlung als Einsprache zu überweisen und tritt damit auf\nden Rekurs ein.\nAnzumerken ist zudem, dass vorliegend - wie im Folgenden aufzuzeigen ist -\ngleichgültig ist, ob von einem Gesuch oder von einer Einsprache der\nRekurrenten ausgegangen wird, da in beiden Fällen dasselbe Resultat\nerreicht wird.\n\n"}