5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl den Validenals auch den Invalidenlohn korrekt ermittelt haben. Die Gegenüberstellung dieser Werte zeigt, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erlitten hat. Folglich liegt keine Invalidität im Sinne des IVG vor, weshalb der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegenden Verfügungen erweisen sich demnach in jeder Beziehung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.