unterdurchschnittlich erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 125 ff.). Vorliegend rechtfertigt sich ein Leidensabzug aufgrund der medizinischen Ergebnisse und unter Würdigung der Umstände im Einzelfall - wie die Beschwerdegegnerin richtig vorbringt - nicht. Angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten kommt auch ein Teilabzug aufgrund des Beschäftigungsgrades nicht in Frage.