Gemäss Rechtsprechung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie z.B. Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Löhne haben können. Ein Abzug soll jedoch nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine invaliditätsbedingte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit