Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug vom Tabellenlohn bis zu 25% möglich, wenn gesundheitlich beeinträchtige Personen selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind und deshalb im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind. Gemäss Rechtsprechung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie z.B. Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Löhne haben können.