d) Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob sich ein Leidensabzug - wie ihn der Rekurrent geltend macht - rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug vom Tabellenlohn bis zu 25% möglich, wenn gesundheitlich beeinträchtige Personen selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind und deshalb im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind.