Die Beschwerdegegnerin geht folglich zu Recht von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 57'008.07 aus. Da der Beschwerdeführer, wie gezeigt, seine verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft, kann zur Berechnung des Invalidenlohnes nicht von seinem tatsächlichen Einkommen ausgegangen werden.