Ihre Berichte vermögen folglich das ABI-Gutachten nicht derart zu erschüttern, als dass nicht mehr darauf abgestellt werden könnte. Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten erweist sich somit als richtig, womit auch die Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund der LSE 2002, TA 1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4 erfolgen kann. Die Beschwerdegegnerin geht folglich zu Recht von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 57'008.07 aus.