Zum jetzigen Zeitpunkt seien mit der Arbeitsfähigkeit von 30% die Möglichkeiten des Beschwerdeführers voll ausgeschöpft. In Anbetracht ihrer Diagnose, die mit dem ABI-Gutachten übereinstimmt, vermag die abweichende Schlussfolgerung betreffend Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. In keiner Weise lässt sich erkennen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Oktober 2004 verschlechtert haben und weshalb der Beschwerdeführer nur noch zu 30% arbeitsfähig sein sollte, enthält doch der Bericht keine neuen objektiven Befunde.