Dem Bericht kann folglich volle Beweiskraft zuerkannt werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Zustand seit Oktober 2004 verschlechtert habe und er deshalb trotz behinderungsgerechter Tätigkeit lediglich zu 30% arbeitsfähig sei. Dies bestätige auch seine Hausärztin Dr. … in ihren Berichten. In ihrem Zeugnis vom 2. Februar 2005 bescheinigt sie dem Beschwerdeführer zwar bis auf weiteres wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 70% ab dem 1. Januar 2005. Weitere Angaben macht sie jedoch nicht.