c) Die Beschwerdegegnerin geht unter Berücksichtigung des polydisziplinären Gutachtens des ABI vom 30. Oktober 2003 davon aus, dass der Beschwerdeführer für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten seit jeher über eine Arbeitsfähigkeit von 100% (ohne Leistungseinschränkung) verfügt. Beim ABI-Gutachten handelt es sich um ein ausführliches medizinisches Gutachten, welches in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt wurde und das die geklagten Beschwerden berücksichtigte.