Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Validenlohn müsse der Teuerung angepasst werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Berücksichtigung der Teuerung bei der Berechnung des Validenlohns für das Jahr 2005 dem Beschwerdeführer keine Vorteile bringt, da sie auch bei der Berechnung des Invalidenlohns für das Jahr 2005 berücksichtigt werden müsste. Folglich ist sein Vorbringen unbegründet, weshalb ohne weiteres auf den Validenlohn des Jahres 2002 in der Höhe von Fr. 57'008.07 abgestellt werden darf.