Für die Zeit bis zum 2. Juli 2002 war die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Rippenquetschung, welche lediglich eine kurze Arbeitsunfähigkeit nach sich zog, sein Studium beendete, weist vielmehr darauf hin, dass er sein Studium ohnehin abgebrochen hätte. Diese Annahme wird untermauert durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm seitens der Schulleitung eine Wiederholung des Grundstudiums angeboten wurde, kein entsprechendes Gesuch gestellt hat.