Seine Begründung, dass er sein Studium an der Hochschule für soziale Arbeit in Luzern nur deshalb abgebrochen habe, weil er aufgrund eines Rollerbladeunfalls mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit dazu gezwungen gewesen sei, vermag keineswegs zu überzeugen. Wie den Akten zu entnehmen ist, erlitt der Beschwerdeführer eine Rippenquetschung, weshalb Dr. … den Beschwerdeführer vom 1. bis 14. April 2002 arbeitsunfähig schrieb. Für die Zeit bis zum 2. Juli 2002 war die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.