b) Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer heute nicht mehr als Metallbauschlosser tätig wäre. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er ohne gesundheitliche Probleme heute mit einem Fachhochschulabschluss im Sozialwesen tätig wäre. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Seine Begründung, dass er sein Studium an der Hochschule für soziale Arbeit in Luzern nur deshalb abgebrochen habe, weil er aufgrund eines Rollerbladeunfalls mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit dazu gezwungen gewesen sei, vermag keineswegs zu überzeugen.