Eine berufliche Weiterentwicklung ist zu berücksichtigen, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Blosse Absichtserklärungen genügen dabei nicht, vielmehr müssen schon konkrete Schritte unternommen worden sein, wie z.B. die Aufnahme eines Studiums oder das Ablegen von Prüfungen (SVR 2002 IV Nr. 21, S. 63 f.).