3. a) Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist massgebend, was der Versicherte ohne Behinderung aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdienen würde. Eine berufliche Weiterentwicklung ist zu berücksichtigen, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre.