Unter Umständen kann auch auf das tatsächliche Invalideneinkommen abgestellt werden. Dies jedoch nur dann, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person bei dieser Arbeit die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und wenn das Einkommen angemessen und nicht ein Soziallohn ist (BGE 129 V 475; 126 V 75).