b) Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG berechnet sich die Erwerbsunfähigkeit bzw. der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. hypothetisches Valideneinkommen).