Führt der Gesundheitsschaden nicht mindestens zu einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit, liegt keine Erwerbsunfähigkeit und somit auch keine Invalidität im Sinne des IVG vor. In einem solchen Fall können weder berufliche Massnahmen gemäss Art. 15 ff. IVG noch eine Rente gemäss Art. 28 f. IVG zugesprochen werden.