Nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gelten Erwerbstätige als invalid, wenn sie eine durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit erleiden. Führt der Gesundheitsschaden nicht mindestens zu einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit, liegt keine Erwerbsunfähigkeit und somit auch keine Invalidität im Sinne des IVG vor.