Aus dem Bericht des Kantonsspitals … ergibt sich kein Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Ebenso kann Dr. … keine Angaben dazu machen, inwieweit die angeblichen psychischen Beschwerden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. In ihrem Bericht gibt sie lediglich die Aussagen ihres Patienten wieder. 2. a) Nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;