An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Berichte des Kantonsspitals … vom 30. März 2005 und von Dr. … vom 17. Mai 2005 - da sie nach dem Einspracheentscheid ergangen sind - für das vorliegende Verfahren nicht relevant und aus dem Recht zu weisen sind. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn diese Berichte für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevant wären, diese nicht ausreichen würden, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzunehmen. Aus dem Bericht des Kantonsspitals … ergibt sich kein Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes.