b) Massgebend für die Beurteilung der sich stellenden Frage ist der zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 23. März 2005 verwirklichte Sachverhalt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz. 25; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 102 Erw. 2). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Berichte des Kantonsspitals … vom 30. März 2005 und von Dr. … vom 17. Mai 2005 - da sie nach dem Einspracheentscheid ergangen sind - für das vorliegende Verfahren nicht relevant und aus dem Recht zu weisen sind.