1. a) Da gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der kantonalen IV-Stellen das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle entscheidet, ist vorliegend das Verwaltungsgericht Graubünden als Versicherungsgericht örtlich zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2005. Strittig und zu prüfen ist, ob der Anspruch auf IV-Leistungen zu Recht verneint wurde.