4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung im Einspracheentscheid. Zu ergänzen sei, dass die Berücksichtigung der Teuerung und Reallohnentwicklung ab 2003 von jährlich 5% nicht belegt sei. Verlange der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des hypothetischen Valideneinkommens für das Jahr 2005, so müsste der Teuerungsausgleich auch beim Invalideneinkommen erfolgen. Die von Dr. … bestätigte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei medizinisch nicht objektiviert.