2. Mit Verfügung vom 7. bzw. 8. Juli 2004 wurden dem Versicherten der Anspruch auf berufliche Massnahmen bzw. auf eine Invalidenrente abgesprochen. Seine Leistungsbegehren seien unbegründet, da der Invaliditätsgrad lediglich 16% betrage. Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. März 2005 ab. Unbestritten seien die Leiden des Versicherten und die Tatsache, dass er den erlernten Beruf als Metallbauschlosser seit dem 1. Oktober 1996 nicht mehr ausüben könne.