Dem Versicherten sei die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosser seit dem 1. Oktober 1996 nicht mehr zumutbar. Demgegenüber könne er körperlich leichte bis mittelschwere, mässig adaptierte Tätigkeiten seit jeher ganztägig ohne Leistungseinschränkung erbringen. Insbesondere sei dem Versicherten der von ihm gewählte Tätigkeitsbereich im Sozialwesen zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei er für eine seinen körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig.