Zudem entziehe sich der Versicherte jeglicher Zusammenarbeit. Der Fall könne nicht weiterbearbeitet werden, weshalb er vorerst abzuschliessen sei. Eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten würde sie jedoch als angezeigt erachten, da ohne gründliche Beurteilung des Falles aus psychiatrischer Sicht weitere Versuche beruflicher Eingliederung jeglicher Art scheitern dürften.