b) Gemäss Stellungnahme der Schule für soziale Arbeit vom 19. September 2002 habe der Versicherte drei von fünf Qualifikationselemente des Grundstudiums nicht bestanden, weshalb er nicht an die Zwischenprüfungen habe zugelassen werden können. Ausserdem habe er auch keinen Praktikumsplatz gefunden, was zwingende Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung gewesen wäre. Obwohl die Schule ihm angeboten habe, sein Grundstudium noch einmal neu zu beginnen, habe er dafür keinen schriftlichen Antrag gestellt.