{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-83_2006-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_83_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaa98a74741a16dbe3d0a0962325c695b864e56a6698012eb7cf7d57fa28b35e11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaa98a74741a16dbe3d0a0962325c695b864e56a6698012eb7cf7d57fa28b35e11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_83", "Checksum": "9cb31a71962061601c60bd348f7245ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.11.2006 S 2005 83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 24.11.2006 S 2005 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Beim ABI-Gutachten handelt es sich um ein\nausführliches medizinisches Gutachten, welches in Kenntnis der\nmedizinischen Vorakten erstellt wurde und das die geklagten Beschwerden\nberücksichtigte. Die Gesamtbeurteilung, welche auch Aussagen zur\nArbeitsfähigkeit enthält, erfolgte aufgrund einer umfassenden persönlichen\nUntersuchung des Beschwerdeführers. Die Stellungnahme zur medizinischen\nSituation ist einleuchtend, widerspruchsfrei und eingehend begründet. Dem\nBericht kann folglich volle Beweiskraft zuerkannt werden.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Zustand seit Oktober\n2004 verschlechtert habe und er deshalb trotz behinderungsgerechter\nTätigkeit lediglich zu 30% arbeitsfähig sei. Dies bestätige auch seine\nHausärztin Dr. … in ihren Berichten. In ihrem Zeugnis vom 2. Februar 2005\nbescheinigt sie dem Beschwerdeführer zwar bis auf weiteres wegen Krankheit\neine Arbeitsunfähigkeit von 70% ab dem 1. Januar 2005. Weitere Angaben\nmacht sie jedoch nicht. Im nachfolgenden Bericht vom 1. März 2005\ndiagnostiziert sie - wie bereits das ABI-Gutachten - ein chronifiziertes lumbovertebrales Syndrom beidseits mit Generalisierungstendenz bei\nSchmerzfehlverarbeitung und psychosozialer Problemkonstellation. Sie\nkommt zum Schluss, dass völlige Beschwerdefreiheit nie ganz erreicht\nwerden könne. Wichtig sei, den Umgang mit den Restbeschwerden im Alltag\nzu erlernen, wodurch Arbeitsfähigkeit und soziale Zufriedenheit am besten\nerhalten blieben. Zum jetzigen Zeitpunkt seien mit der Arbeitsfähigkeit von\n30% die Möglichkeiten des Beschwerdeführers voll ausgeschöpft. In\nAnbetracht ihrer Diagnose, die mit dem ABI-Gutachten übereinstimmt,\nvermag die abweichende Schlussfolgerung betreffend Arbeitsfähigkeit nicht\nzu überzeugen. In keiner Weise lässt sich erkennen, inwiefern sich der\nGesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Oktober 2004\nverschlechtert haben und weshalb der Beschwerdeführer nur noch zu 30%\narbeitsfähig sein sollte, enthält doch der Bericht keine neuen objektiven\nBefunde. Ihre Berichte vermögen folglich das ABI-Gutachten nicht derart zu\nerschüttern, als dass nicht mehr darauf abgestellt werden könnte. Die\nAnnahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten für leichte bis\nmittelschwere Tätigkeiten erweist sich somit als richtig, womit auch die\nBerechnung des Invalideneinkommens aufgrund der LSE 2002, TA 1, privater\nSektor, Anforderungsniveau 4 erfolgen kann. Die Beschwerdegegnerin geht\nfolglich zu Recht von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr.\n57'008.07 aus. Da der Beschwerdeführer, wie gezeigt, seine verbliebene\nArbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft, kann zur Berechnung des\nInvalidenlohnes nicht von seinem tatsächlichen Einkommen ausgegangen\nwerden.\n\nd) Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob sich ein Leidensabzug - wie ihn der\nRekurrent geltend macht - rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung ist ein\nAbzug vom Tabellenlohn bis zu 25% möglich, wenn gesundheitlich\nbeeinträchtige Personen selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert\nsind und deshalb im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend\neinsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind. Gemäss\nRechtsprechung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere\npersönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie z.B.\nAlter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie sowie\nBeschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Löhne haben können. Ein Abzug\nsoll jedoch nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall\nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder\nmehrerer dieser Merkmale seine invaliditätsbedingte eingeschränkte\nArbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit\nunterdurchschnittlich erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 125\nff.). Vorliegend rechtfertigt sich ein Leidensabzug aufgrund der medizinischen\nErgebnisse und unter Würdigung der Umstände im Einzelfall - wie die\nBeschwerdegegnerin richtig vorbringt - nicht. Angesichts der 100%igen\nArbeitsfähigkeit des Versicherten kommt auch ein Teilabzug aufgrund des\nBeschäftigungsgrades nicht in Frage.\n\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl den Validenals auch den Invalidenlohn korrekt ermittelt haben. Die Gegenüberstellung\ndieser Werte zeigt, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse\nerlitten hat. Folglich liegt keine Invalidität im Sinne des IVG vor, weshalb der\nBeschwerdeführer auch keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat. Der\nangefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegenden\nVerfügungen erweisen sich demnach in jeder Beziehung als rechtens,\nweshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n6. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor\nkantonalem Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR\n542.300) grundsätzlich kostenlos ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n"}