{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-83_2006-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_83_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaa98a74741a16dbe3d0a0962325c695b864e56a6698012eb7cf7d57fa28b35e11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaa98a74741a16dbe3d0a0962325c695b864e56a6698012eb7cf7d57fa28b35e11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_83", "Checksum": "9cb31a71962061601c60bd348f7245ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.11.2006 S 2005 83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 24.11.2006 S 2005 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Seine\nBegründung, dass er sein Studium an der Hochschule für soziale Arbeit in\nLuzern nur deshalb abgebrochen habe, weil er aufgrund eines\nRollerbladeunfalls mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit dazu gezwungen\ngewesen sei, vermag keineswegs zu überzeugen. Wie den Akten zu\nentnehmen ist, erlitt der Beschwerdeführer eine Rippenquetschung, weshalb\nDr. … den Beschwerdeführer vom 1. bis 14. April 2002 arbeitsunfähig schrieb.\nFür die Zeit bis zum 2. Juli 2002 war die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die\nTatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Rippenquetschung,\nwelche lediglich eine kurze Arbeitsunfähigkeit nach sich zog, sein Studium\nbeendete, weist vielmehr darauf hin, dass er sein Studium ohnehin\nabgebrochen hätte. Diese Annahme wird untermauert durch die Tatsache,\ndass der Beschwerdeführer, obwohl ihm seitens der Schulleitung eine\nWiederholung des Grundstudiums angeboten wurde, kein entsprechendes\nGesuch gestellt hat. In Anbetracht seiner Leistungen, die er an der\nHochschule erbrachte, kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden,\ndass er sein Studium erfolgreich absolviert hätte. Hinzu kommt, dass der\nVersicherte - wie er dem IV-Berufsberater mitteilte - Probleme mit der\ngesamten Schulungskonzeption hatte. Er gab an, sich als internationaler\nMensch zu fühlen. Deshalb sei er im nationalen Denken (worin seines\nErachtens die Hochschule stecke) nicht mehr beheimatet. Wenn sich nun die\nIV-Stelle auf den Standpunkt stellt, es unklar sei, wie sich der Versicherte\nberuflich weiter entwickelt hätte, so ist ihr darin beizupflichten. Sie durfte\ndeshalb - ohne dabei in Willkür zu verfallen - für die Berechnung des\nValideneinkommens auf die LSE 2002, TA 1, privater Sektor,\nAnforderungsniveau 4, abstellen.\nDer Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Validenlohn müsse der Teuerung\nangepasst werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Berücksichtigung der\nTeuerung bei der Berechnung des Validenlohns für das Jahr 2005 dem\nBeschwerdeführer keine Vorteile bringt, da sie auch bei der Berechnung des\nInvalidenlohns für das Jahr 2005 berücksichtigt werden müsste. Folglich ist\nsein Vorbringen unbegründet, weshalb ohne weiteres auf den Validenlohn des\nJahres 2002 in der Höhe von Fr. 57'008.07 abgestellt werden darf.\n\n4. a) Als Invalidenlohn ist dasjenige Erwerbseinkommen einzusetzen, das der\nVersicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger\nEingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Arbeit bei ausgeglichener\nArbeitsmarktlage erzielen könnte (BGE 117 V 18).\n\nb) Um das strittige Invalideneinkommen ermitteln zu können, sind die\nVerwaltung und das Gericht zunächst auf die Unterlagen angewiesen, welche\ndie Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Deren\nAufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu\nnehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die\nversicherte Person arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte\nund Befunde eine wichtige Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche\nArbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V\n261; 115 V 134). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens\nist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen\nUntersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in\nKenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der\nmedizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen\nSituation einleuchtet und zu Schlussfolgerungen führt, die begründet sind\n(BGE 125 V 352; 122 V 160).\n\n"}