{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-83_2006-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_83_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaa98a74741a16dbe3d0a0962325c695b864e56a6698012eb7cf7d57fa28b35e11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaa98a74741a16dbe3d0a0962325c695b864e56a6698012eb7cf7d57fa28b35e11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_83", "Checksum": "9cb31a71962061601c60bd348f7245ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.11.2006 S 2005 83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 24.11.2006 S 2005 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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März 2005 und von Dr. … vom 17.\nMai 2005 - da sie nach dem Einspracheentscheid ergangen sind - für das\nvorliegende Verfahren nicht relevant und aus dem Recht zu weisen sind.\nAnzumerken bleibt, dass selbst wenn diese Berichte für die Beurteilung des\nvorliegenden Falles relevant wären, diese nicht ausreichen würden, um eine\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes anzunehmen. Aus dem Bericht\ndes Kantonsspitals … ergibt sich kein Hinweis auf eine Verschlechterung des\nGesundheitszustandes. Ebenso kann Dr. … keine Angaben dazu machen,\ninwieweit die angeblichen psychischen Beschwerden einen Einfluss auf die\nArbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. In ihrem Bericht gibt sie\nlediglich die Aussagen ihres Patienten wieder.\n2. a) Nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1\nIVG gelten Erwerbstätige als invalid, wenn sie eine durch einen körperlichen\noder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen,\nKrankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit\ndauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit erleiden. Führt der\nGesundheitsschaden nicht mindestens zu einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit,\nliegt keine Erwerbsunfähigkeit und somit auch keine Invalidität im Sinne des\nIVG vor. In einem solchen Fall können weder berufliche Massnahmen gemäss\nArt. 15 ff. IVG noch eine Rente gemäss Art. 28 f. IVG zugesprochen werden.\n\nb) Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG berechnet sich\ndie Erwerbsunfähigkeit bzw. der Invaliditätsgrad nach der Methode des\nEinkommensvergleichs. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das der\nVersicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger\nEingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei\nausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. hypothetisches\nInvalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er\nerzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. hypothetisches\nValideneinkommen). Unter Umständen kann auch auf das tatsächliche\nInvalideneinkommen abgestellt werden. Dies jedoch nur dann, wenn\nbesonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen\nArbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person bei dieser\nArbeit die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll\nausschöpft und wenn das Einkommen angemessen und nicht ein Soziallohn\nist (BGE 129 V 475; 126 V 75).\n\n3. a) Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist massgebend,\nwas der Versicherte ohne Behinderung aufgrund seiner beruflichen\nFähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit verdienen würde. Eine berufliche\nWeiterentwicklung ist zu berücksichtigen, sofern konkrete Anhaltspunkte\ndafür bestehen, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein\nentsprechend höheres Einkommen realisiert hätte, wenn er nicht invalid\ngeworden wäre. Blosse Absichtserklärungen genügen dabei nicht, vielmehr\nmüssen schon konkrete Schritte unternommen worden sein, wie z.B. die\nAufnahme eines Studiums oder das Ablegen von Prüfungen (SVR 2002 IV Nr.\n21, S. 63 f.).\n\n"}