{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-83_2006-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_83_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaa98a74741a16dbe3d0a0962325c695b864e56a6698012eb7cf7d57fa28b35e11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaa98a74741a16dbe3d0a0962325c695b864e56a6698012eb7cf7d57fa28b35e11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_83", "Checksum": "9cb31a71962061601c60bd348f7245ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.11.2006 S 2005 83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 24.11.2006 S 2005 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:12:52", "Checksum": "e46191126ba0cdf45814f65e0b77ac10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.11.2006 S 2005 83\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung\n\n2. Mit Verfügung vom 7. bzw. 8. Juli 2004 wurden dem Versicherten der\nAnspruch auf berufliche Massnahmen bzw. auf eine Invalidenrente\nabgesprochen. Seine Leistungsbegehren seien unbegründet, da der\nInvaliditätsgrad lediglich 16% betrage. Die dagegen erhobene Einsprache\nwies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. März 2005 ab. Unbestritten seien die\nLeiden des Versicherten und die Tatsache, dass er den erlernten Beruf als\nMetallbauschlosser seit dem 1. Oktober 1996 nicht mehr ausüben könne. Für\ndie Berechnung des Valideneinkommens könne nicht davon ausgegangen\nwerden, dass der Versicherte heute als Metallbauschlosser tätig wäre,\nweshalb auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen sei. Es\nkönne auf die Lohnstrukturerhebung 2002 (nachfolgend: LSE 2002), TA1,\nprivater Sektor, Anforderungsniveau 4, abgestellt werden, was ein\nValideneinkommen von Fr. 57'008.07 für das Jahr 2002 ergebe. Betreffend\nInvalideneinkommen stelle die IV-Stelle insbesondere auf das ABI-Gutachten\nab, wonach sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten seit\njeher ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar seien. Auch hier\nkönne auf die LSE 2002 abgestellt werden. Unter Berücksichtigung der\n100%igen Arbeitsfähigkeit resultiere ein Invalideneinkommen von Fr.\n57'008.07. Die Gegenüberstellung vom Validen- bzw. Invalideneinkommen\nzeige, dass keine Erwerbseinbusse vorliege. Folglich sei der Anspruch auf IV-\nLeistungen zu Recht abgelehnt worden.\n\n3. Daraufhin erhob der Versicherte am 29. April 2005 fristgerecht Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht von Luzern, welches darauf nicht eintrat und diese\nzuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht Graubünden überwies. Der\nBeschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Einspracheentscheid\naufzuheben und ihm rückwirkend ab dem 1. Oktober 2004 eine ganze\nInvalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung brachte er vor, dass sich sein\nGesundheitszustand seit der Erstellung des ABI-Gutachtens verschlechtert\nhabe. Seit November 2004 arbeite er in der Stadtbibliothek Luzern. Die zu\nverrichtende Arbeit sei für ihn ideal, weil sie körperlich leicht sei und er sich\nimmer wieder bewegen könne und nie lange sitzen müsse. Trotzdem sei er\naus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage mehr als 30% zu arbeiten,\nwas auch seine Hausärztin Dr. … bestätige. Weiter führte er aus, dass für die\nBerechnung des Valideneinkommens davon auszugehen sei, dass er ohne\ngesundheitliche Probleme das Studium hätte beenden können und heute mit\nFachhochschulabschluss im Sozialwesen tätig wäre. Somit sei von der LSE\n2002, TA 1, Ziff. 85, Anforderungsniveau 1+2, Männer, auszugehen, was für\ndas Jahr 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 85'470.-- ergebe. Passe man\ndiesen Wert der durchschnittlichen Arbeitszeit, der Teuerung und der\nReallohnentwicklung von jährlich 5% an, so ergebe dies einen hypothetischen\nValidenlohn von Fr. 103'473.10 für das Jahr 2005. Bezüglich der Ermittlung\ndes Invalideneinkommens sei auf das tatsächliche Invalideneinkommen von\nFr. 10'080.-- abzustellen. Falls das Gericht jedoch von einem hypothetischen\nInvalideneinkommen ausgehe, so sei auf den Zentralwert der TA 1 für alle\nBranchen in der LSE abzustellen, welcher für Männer, Anforderungsniveau 4,\njährlich Fr. 54'684.-- betrage. Zu berücksichtigen sei sein Teilpensum von\n30%. Ferner rechtfertige sich ein Leidensabzug von 25%, womit ein\nhypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 41'013.-- resultieren würde. Der\nVergleich von hypothetischem Validen- und tatsächlichem\nInvalideneinkommen zeige, dass ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.\n\n4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der\nBeschwerde und verwies auf die Begründung im Einspracheentscheid. Zu\nergänzen sei, dass die Berücksichtigung der Teuerung und\nReallohnentwicklung ab 2003 von jährlich 5% nicht belegt sei. Verlange der\nBeschwerdeführer die Berücksichtigung des hypothetischen\nValideneinkommens für das Jahr 2005, so müsste der Teuerungsausgleich\nauch beim Invalideneinkommen erfolgen. Die von Dr. … bestätigte\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei\nmedizinisch nicht objektiviert. Zudem würden ihre Berichte die\nGlaubwürdigkeit des ABI-Gutachtens nicht erschüttern. Der Einwand, er\nkönne nur ein Teilpensum von 30% leisten, sei nicht überzeugend\nnachgewiesen worden.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen\nder Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Da gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nInvalidenversicherung (IVG; SR 831.20) über Beschwerden gegen\nVerfügungen und Einspracheentscheide der kantonalen IV-Stellen das\nVersicherungsgericht am Ort der IV-Stelle entscheidet, ist vorliegend das\nVerwaltungsgericht Graubünden als Versicherungsgericht örtlich zuständig.\nAnfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid\nder Beschwerdegegnerin vom 23. März 2005. Strittig und zu prüfen ist, ob der\nAnspruch auf IV-Leistungen zu Recht verneint wurde.\n\n"}