{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-83_2006-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_83_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaa98a74741a16dbe3d0a0962325c695b864e56a6698012eb7cf7d57fa28b35e11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaa98a74741a16dbe3d0a0962325c695b864e56a6698012eb7cf7d57fa28b35e11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_83", "Checksum": "9cb31a71962061601c60bd348f7245ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.11.2006 S 2005 83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 24.11.2006 S 2005 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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September 1996 meldete sich der Versicherte\nbei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum\nBezug von IV-Leistungen an. Er leide an Rückenbeschwerden und sei vom\n12. Juli bis 24. September 1996 zu 100% und ab 25. September 1996 zu 50%\narbeitsunfähig. Gemäss Bericht vom 13. Juni 1997 der IV-Berufsberatung\nwurde die vom Versicherten anbegehrte Umschulung vom Bauschlosser zum\nSozialpädagogen unterstützt. In der Folge wurden ihm vom 28. Juli 1997 bis\n21. Oktober 2002 zahlreiche berufliche Massnahmen samt Taggeldern im\nSozialwesen zugesprochen. Letztmals bewilligte ihm die IV-Stelle am 26. April\n2001 eine Umschulung zum Soziokulturellen Animator an der Hochschule für\nsoziale Arbeit in Luzern.\n\nb) Gemäss Stellungnahme der Schule für soziale Arbeit vom 19. September\n2002 habe der Versicherte drei von fünf Qualifikationselemente des\nGrundstudiums nicht bestanden, weshalb er nicht an die Zwischenprüfungen\nhabe zugelassen werden können. Ausserdem habe er auch keinen\nPraktikumsplatz gefunden, was zwingende Voraussetzung für die Fortsetzung\nder Ausbildung gewesen wäre. Obwohl die Schule ihm angeboten habe, sein\nGrundstudium noch einmal neu zu beginnen, habe er dafür keinen\nschriftlichen Antrag gestellt. Unter diesen Umständen sei man gezwungen\ngewesen, den Ausbildungsvertrag mit dem Versicherten zu künden.\nc) Am 16. Oktober 2002 hielt die IV-Berufsberatung im Verlaufsprotokoll fest,\ndass die beruflichen Massnahmen nicht erfolgreich verliefen. Die\nRückenprobleme würden anscheinend durch eine psychische Problematik\nüberlagert. Die Massnahmen könnten nicht weitergeführt werden. Zudem\nentziehe sich der Versicherte jeglicher Zusammenarbeit. Der Fall könne nicht\nweiterbearbeitet werden, weshalb er vorerst abzuschliessen sei. Eine\npsychiatrische Begutachtung des Versicherten würde sie jedoch als angezeigt\nerachten, da ohne gründliche Beurteilung des Falles aus psychiatrischer Sicht\nweitere Versuche beruflicher Eingliederung jeglicher Art scheitern dürften.\n\nd) Daraufhin gab die IV-Stelle am 15. Januar 2003 eine medizinische Abklärung\nbeim ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel) in Auftrag. Nach\nUntersuchung und Begutachtung des Versicherten und gestützt auf die\nvorgelegten Akten hielt das ABI in seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 fest,\nder Versicherte leide an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom ohne\nradikuläre Beteiligung, an progredientem Übergewicht, an fortgesetztem\nNikotinkonsum und gelegentlichem Cannabiskonsum. Aus psychiatrischer\nSicht sei ein Verdacht auf eine beginnende anhaltende somatoforme\nSchmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu\ndiagnostizieren. Dem Versicherten sei die angestammte Tätigkeit als\nMetallbauschlosser seit dem 1. Oktober 1996 nicht mehr zumutbar.\nDemgegenüber könne er körperlich leichte bis mittelschwere, mässig\nadaptierte Tätigkeiten seit jeher ganztägig ohne Leistungseinschränkung\nerbringen. Insbesondere sei dem Versicherten der von ihm gewählte\nTätigkeitsbereich im Sozialwesen zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei er\nfür eine seinen körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu 100%\narbeitsfähig. Weiter hielt das ABI fest, dass das vom Versicherten\nangegebene Ziel, an der Schule für soziale Arbeit eine vierjährige\nberufsbegleitende Ausbildung durchzuführen, unterstützt werden könne.\nAufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre sei eine Prognose fraglich,\ntrotzdem empfahl das ABI, einen weiteren Versuch durchzuführen. Am 15.\nMärz 2004 stellte die IV-Stelle dem ABI die früher irrtümlich nicht zugesandten\nProtokolle der Berufsberatung der IV-Stelle Luzern zu. Gestützt auf diese\nProtokolle hielt das ABI fest, dass es aufgrund der Umstände des letzten\nAbbruchs in der Schule für Sozialarbeit tatsächlich keinen Sinn mehr mache,\neinen letzten Versuch zu gewähren. Wie erwähnt, könne der Versicherte für\nkörperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne weiteres zu 100%\neingesetzt werden.\n\n"}