Hingegen steht dem obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang eine angemessene Parteientschädigung gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG zu. Mit der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den Beschwerdeführer ist das darüber hinaus gestellte Gesuch um unentgeltliche Vertretung durch einen Anwalt hinfällig geworden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Vorinstanz zur Entrichtung der gesetzlichen Sonderschulbeiträge verpflichtet. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.