4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist. Hingegen steht dem obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang eine angemessene Parteientschädigung gestützt auf Art.