IVV zu erfüllen. Dem Antrag auf die Gewährung von Sonderschulbeiträge hätte somit aber entsprochen werden müssen, was im Ergebnis zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung der Beschwerde führt. 3. Der Vollständigkeit halber sei einzig nur nochmals an die Verfügung des kantonalen Amtes für Volksschule und Sport vom September 04 erinnert, worin eine Sonderschulung vom 01.08.2004 bis 31.07.2006 – mit Einverständnis des örtlichen Gemeindeschulrats – bereits korrekt verfügt wurde.