SR 831.232.21) diagnostiziert wurde. Ebenso erstellt ist, dass aus ärztlicher Sicht ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistungen oder persönlicher Überwachung des Versicherten im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters (seit der Einschulung) klar bejaht wurde. Es wurde ferner bestätigt, dass derselbe schon im Jahre 1993 wegen wiederkehrender Urininkontinenz (Nierenfunktionsausfall) im Spital habe operiert werden müssen.