E. 1 und 2). 2. Ausgangspunkt für die Beurteilung einer allfälligen Berechtigung auf Sonderschulbeiträge im Sinne von Art. 19 IVG i.V.m. Art. 8 IVV bilden hier die verschiedenen KJPD-Berichte vom Juli, September und Oktober 04 sowie der aktuellste Heimbericht vom Mai 05. Aktenkundig geht dabei aus den drei KJPD-Berichten hervor, dass beim versicherten Knaben aufgrund der „Enuresis diurna et nocturna“ zunächst ein Geburtsgebrechen (Anhang Ziff. 345 GgV; SR 831.232.21) diagnostiziert wurde.