19 Abs. 3 IVG erteilten Ermächtigung regelte der Bundesrat auf Verordnungsstufe die genauen Leistungsvoraussetzungen in Art. 8 IVV (SR 831.201). Danach gliedern sich die Anspruchsberechtigten in zwei Gruppen. Einerseits in diejenige, bei denen eine der in Art. 8 Abs. 4 lit. a-f IVV spezifisch aufgezählten Behinderungen vorliegt; anderseits in jene, bei denen die für die einzelnen Gesundheitsschäden erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vollumfänglich erfüllt sind, der minderjährige Versicherte aber infolge Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermag.