1. Nach Art. 19 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) werden an die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Unterstützungsbeiträge gewährt. Zur Sonderschulung zählt die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens sowie der Fähigkeit des Kontakts mit der Umwelt (Abs. 1). In Konkretisierung der in Art. 19 Abs. 3 IVG erteilten Ermächtigung