Nichts Gegenteiliges sei im nachgereichten Heimbericht vom 17.05.2005 enthalten. Es könne im Besonderen auch nicht von einer Verselbständigung oder Chronifizierung der geklagten Leiden die Rede sein. Richtig sei demnach, dass zwar eine sozialbedingte (Erziehungsnotstand) nicht jedoch eine gesundheitsbedingte Sonderschulbedürftigkeit vorliege. Die Nichtgewährung der Ausrichtung von Sonderschulbeiträgen sei deshalb im konkreten Einzelfall zu Recht erfolgt und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Gericht zieht in Erwägung: